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   FG Düsseldorf, 29.01.2004 - 15 K 6640/01 F   

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https://dejure.org/2004,8512
FG Düsseldorf, 29.01.2004 - 15 K 6640/01 F (https://dejure.org/2004,8512)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2004 - 15 K 6640/01 F (https://dejure.org/2004,8512)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 15 K 6640/01 F (https://dejure.org/2004,8512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Verbot des Sonderausgabenabzugs; Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kapitallebensversicherung als Sonderausgaben; Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten; Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
    Kapitallebensversicherung; Sonderausgabenabzug; Zinsen; Einheitliches Darlehen; Finanzierung; Kaufpreisminderung; Privatdarlehen - Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
    Kapitallebensversicherung; Sonderausgabenabzug; Zinsen; Einheitliches Darlehen; Finanzierung; Kaufpreisminderung; Privatdarlehen - Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 722
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Münster, 14.06.2002 - 11 K 1154/01

    Teilweise Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2004 - 15 K 6640/01
    Der Wortlaut zwingt jedenfalls nicht dazu, ein Gesamtdarlehen stets einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch FG Münster Urteil vom 14. Juni 2002 11 K 1154/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-- 2002, 1163).

    Ob diese Grundsätze auch bei teilweiser steuerschädlicher Verwendung eines Gesamtdarlehens zum Tragen kommen und eine Steuerpflicht der (außer)rechnungsmäßigen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG hier auf den Umfang der steuerschädlichen Verwendung beschränkt werden kann (so FG Münster in EFG 2002, 1163), erscheint nicht zweifelsfrei, bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung.

    Die Streitfrage ist höchstrichterlich nicht entschieden; zudem ist auch gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2002, 1163 Revision eingelegt worden.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2004 - 15 K 6640/01
    Hiernach ist für die Bestimmung des einkommensteuerrechtlich bedeutsamen Veranlassungszusammenhanges die Verwendung des Darlehensbetrages ausschlaggebend und das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen allein von der Verwendung des Darlehensbetrages abhängig (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl 1998 II S. 193 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 19/04

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung des Feststellungsbescheides gerichteten Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 722 veröffentlichten Urteil statt.
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